Zur Sicherheit von Fußgängern und Verkehrsteilnehmern sind Grundstückseigentümer gemäß § 91 StVO verpflichtet, Bäume, Sträucher und Hecken entlang öffentlicher Straßen und Gehwege regelmäßig zurückzuschneiden.
Wichtig ist, dass:
- Verkehrszeichen und Signalanlagen frei sichtbar bleiben,
- an Kreuzungen und Einmündungen die Sicht nicht beeinträchtigt wird,
- keine Äste oder Zweige in Geh- oder Fahrbereiche ragen.
- der Winterdienst, die Müllabfuhr sowie andere Einsatz- und Gemeindedienste (z. B. Feuerwehr) nicht behindert werden.
Bei festgestellten Behinderungen werden Eigentümer schriftlich zum Rückschnitt aufgefordert. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, erfolgt eine Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Braunau. Dies kann zu einem behördlichen Auftrag, einer Ersatzvornahme sowie einer Verwaltungsstrafe führen.