Viele Gemeinden sind mit einer steigenden Anzahl von Wohnungen, die nicht für einen Hauptwohnsitz verwendet werden, konfrontiert. Dadurch erwachsen den Kommunen zusätzliche Kosten, denen keine adäquaten Abgabenerträge gegenüberstehen. Das Oö. Tourismusgesetz 2018 wurde daher zum Anlass genommen, die "Zweitwohnsitzabgabe" umzusetzen. Dazu dürfen wir Ihnen folgende Hinweise geben:
1. Abgabenpflicht für Freizeitwohnungen:
Als Wohnung gilt jede im Gebäude- und Wohnungsregister als selbständiger Teil eines Gebäudes eingetragene Einheit mit der Nutzungsart „Wohnung". Für Wohnungen, in welchen während eines Kalenderjahres für zumindest 26 Wochen keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist die Abgabe zu entrichten (siehe aber die Ausnahmetatbestände unter Punkt 3).
2. Einbeziehung von leerstehenden Wohnungen:
Im Unterschied zur Regelung im Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 wird die tatsächliche Benutzung einer Wohnung künftig keine Rolle mehr spielen. Damit soll nicht nur eine schwierige Beweisfrage vermieden, sondern in Verbindung mit sachlich gerechtfertigten Ausnahmetatbeständen auch der Leerstandsproblematik entsprechend Rechnung getragen werden.
3. Ausnahmetatbestände:
3.1 Auch ohne entsprechende Hauptwohnsitzmeldung besteht keine Abgabenpflicht, wenn die Wohnung überwiegend für einen der folgenden Zwecke benötigt wird:
- als Gästeunterkunft
- zur Erfüllung der Schulpflicht oder zur Absolvierung einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden Schule oder einer Hochschule oder zur Absolvierung einer Lehre
- zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
- zur Berufsausübung, insbesondere als Pendlerin bzw. Pendler
- zur Unterbringung von Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern
3.2 Muss der Hauptwohnsitz an einer Wohnung aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden, ist diese Wohnung bis zu einer möglichen Rückkehr oder dem Ableben der betreffenden Person befreit.
3.3 Keine Freizeitwohnungen sind auch leerstehende Wohnungen von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung bzw. Unternehmen, deren Betriebsgegenstand die Schaffung von Wohnraum ist.
3.4 Wohnungen, die länger als 26 Wochen keinen Hauptwohnsitz darstellen, sind dann abgabebefreit, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
1. mindestens zwei Wohnungen auf demselben Grundstück;
2. zumindest eine Person wohnt seit mindestens 5 Jahren durchgehend mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung;
3. keine der Wohnungen ist eine Gästeunterkunft;
4. auf demselben Grundstück wohnen (im Verhältnis zum Eigentümer) keine familienfremden Personen.
4. Entrichtung und Höhe der Abgabe:
Soweit keine Ausnahme gegeben ist, hat der Eigentümer der Wohnung die Jahresabgabe jeweils bis spätestens 1. Dezember an die Gemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der Nutzfläche der Freizeitwohnung zu entrichten.
Die Höhe der Pauschale beträgt:
- Für Wohnungen bis 50 m² Nutzfläche sowie für Dauercamper 72 Euro
- Für Wohnungen über 50 m² Nutzfläche 108 Euro
Nach § 57 Oö. Tourismusgesetz 2018 ist die Gemeinde ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderats einen Zuschlag zur Freizeitwohnungspauschale auszuschreiben und einzuheben. Der Höchstbetrag des jährlichen Zuschlags zur Freizeitwohnungspauschale beträgt:
1. für Wohnungen bis zu 50 m2 Nutzfläche sowie für Dauercamper 150 % der Freizeitwohnungspauschale,
2. für Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche 200 % der Freizeitwohnungspauschale.
Sollte die Gemeinde einen solchen Beschluss fassen, erhalten Sie noch nähere Informationen, in welchem Ausmaß ein Zuschlag zu entrichten ist.
Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.2018 wird die Gemeinde Maria Schmolln allerdings lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Abgabe einheben und diese nicht erhöhen.
5. Beginn der Abgabenpflicht bei einer neu hinzukommenden Freizeitwohnung:
Wohnungen, die erst in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres – durch bauliche Fertigstellung oder Wegfall eines Ausnahmetatbestands - zu einer Freizeitwohnung werden und dadurch in diesem Jahr eine Hauptwohnsitzmeldung für zumindest 26 Wochen nicht möglich ist, unterliegen in diesem Jahr insgesamt noch nicht der Abgabenpflicht.