Grundsteuer A und B

Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.

Berechnung

ALand- und forstwirtschaftliches Vermögen
500 v. H. des Steuermessbetrages
BGrundvermögen
500 v. H. des Steuermessbetrages

Einwände gegen die Festsetzung des Steuermessbetrags sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids ausschließlich beim Finanzamt Braunau - Ried - Schärding vorzubringen.