Bemessungsbasis ist der vom Finanzamt Österreich festgestellte Grundsteuermessbetrag. Dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 des Grundsteuergesetzes errechnet.
| Berechnung |
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| A | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | 500 v. H. des Steuermessbetrages
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| B | Grundvermögen
| 500 v. H. des Steuermessbetrages
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Einwände gegen die Festsetzung des Steuermessbetrags sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids ausschließlich beim Finanzamt Braunau - Ried - Schärding vorzubringen.