Als Wohnung gilt jede im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) als selbstständiger Teil eines Gebäudes eingetragene Einheit mit der Nutzungsart „Wohnung“.
Für Wohnungen, in denen während eines Kalenderjahres für mindestens 26 Wochen keine Person mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ist die Freizeitwohnungsabgabe (Pauschale) zu entrichten.
Die Abgabe dient als Ausgleich für den erhöhten infrastrukturellen Aufwand, der durch nicht ständig bewohnte Wohnungen entsteht.