Hundeabgabe

Zuständig

Schäferhund

Hundehaltung

Kosten und Gebühren in EUR


Sonstiger Hund pro Jahr und Hund50,00
Wachhund/Jagdhund pro Jahr und Hund20,00

Formulare

Formular_Hundeanmeldung.pdf herunterladen (3.91 MB)

Formular_Hundeabmeldung.pdf herunterladen (3.87 MB)


Was wird benötigt für die Hundeanmeldung?

  • Name, Geburtsdatum, Adresse des Halters
  • Name, Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht und Farbe des Hundes (Hundepass)
  • Sachkundenachweis (VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren)
  • Nachweis Haftpflichtversicherung über mind. 725.000,00 €
  • Registrierungsbestätigung Heimtierdatenbank (Animaldata, TASSO, ... )
  • Sonstige Nachweise (Bestätigung der Begleithundeprüfung, Bestätigung Alltagstauglichkeitsprüfung, ... )

Hundehaltung Allgemein

Ein Hund ist so zu verwahren, zu halten und zu führen, dass

  • Mensch und Tier nicht gefährdet werden,
  • Mensch und Tier nicht über zumutbares Maß belästigt werden,
  • der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

Die Extremente des Hundes müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt werden.

Alle Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. 

Auffällige Hunde und Hunde Spezieller Rasse sind an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine und MIT Maulkorb zu führen.


"Kleine " Hunde

Für kleine Hunde ist nur der Sachkundenachweis erforderlich. Damit ein kleiner Hund offiziell als solcher klassifiziert werden kann (auch wenn dies bereits zuvor eindeutig feststellbar ist), muss zwischen dem 12. und 14. Lebensmonat eine tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht vorgelegt werden.


"Große" Hunde ("40/20"-Regelung) & Alltagstauglichkeitsprüfung

Erforderliche Ausbildungen:

  • Sachkundenachweis
  • Überprüfung Alltagstauglichkeit

Das Mindestalter für die Alltagstauglichkeitsprüfung beträgt 12 Monate. Der Nachweis über die bestandene Prüfung muss spätestens 6 Monate nach der Anmeldung des Hundes vorgelegt werden. Dies gilt für alle Hunde, die zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits 12 Monate alt oder älter sind.

Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet haben, müssen spätestens bis zum 18. Lebensmonat  die Prüfung absolvieren und der Gemeinde vorgelegt werden. Wird dies nicht fristgerecht eingehalten gilt der Hund als auffällig.

Hunde mit einer Widerristhöhe ab 40 cm oder einem Gewicht ab 20 kg zählen zu den "großen Hunden".

Eine Tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht muss ab dem 12. Lebensmonat bis zum 14. Lebensmonat vorgelegt werden.

Eine Person darf nicht mehr wie zwei "große" Hunde gleichzeitig führen.

HundBildliche Erklärung
© Copyright 2024 Land OÖ

Infoblatt_Große_Hunde.pdf herunterladen (0.02 MB)


"Spezielle" Hunde ("Kampfhunde")

Darunter fallen folgende Hunderassen unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und Gewicht an:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • American Pit-Bull
  • Tosa Inu
  • und Kreuzungen

Zwingend notwendig:

  • Sachkundenachweis
  • Überprüfung Alltagstauglichkeit

Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen (“Freitesten”). Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.

Infoblatt_Hunde_spezieller_Rassen.pdf herunterladen (0.02 MB)


"Auffällige" Hunde & Zusatzausbildung

Ein Hund gilt als auffällig, wenn

  • die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht erbracht wird,
  • bei einem "Vorfall" ohne dass der Hund provoziert wurde (Hetzen, bedrohliches Anspringen, Verletzungen bei Mensch oder Tier).

Erforderlich für "auffällige" Hunde:

  • Sachkundenachweis
  • Überprüfung Alltagstauglichkeit
  • Verhaltensmedizinische Evaluierung (durchgeführt von einen Tierarzt mit einer Sonderausbildung)
  • Zusatzausbildung (besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil - damit wird eine tierschutzgerechte und gefahrlose Haltung sichergestellt)

Für diese Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten. Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen (“Freitesten”). Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.

Infoblatt_Auffällige_Hunde.pdf herunterladen (0.02 MB)

Was gilt ab 01. Dezember 2024 für ...

... bestehende Hundebesitzer?

Für bestehende Hundebesitzer ändert sich wenig. Das neue Gesetz gilt nach dem 01. Dezember 2024 für neu angeschaffte Hunde bzw. nach einem Halterwechsel. Eine Ausnahme bilden spezielle Hunde.


... spezielle Hunde bis 8 Jahre?

Für spezielle Hunde (“Kampfhunde”) bis zum 8. Lebensjahr gilt ab 01. Dezember 2024 eine Leinen- und Maulkorbpflicht bis zu einer erfolgreichen “Freitestung” (siehe Registerkarte “spezielle Hunde”).


... die Verlässlichkeitsprüfung?

Die Haltung von speziellen Hunden ist an eine besondere Verlässlichkeit geknüpft. So dürfen etwa keine Verurteilungen nach dem Tierschutzgesetz vorliegen. Bei aufrechter Hundehaltung ist dieser Nachweis nicht notwendig. Achtung: Halterwechsel (siehe Registerkarte “bestehende Hundebesitzer”). 


... Nachweise und Bescheide?

Bestehende Sachkundenachweise und nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassene Bescheide, etwa bei auffälligen Hunden, gelten auch nach dem neuen Hundehaltegesetz.

Strafbestimmungen (§21 Oö. HHG 2024)

Werden zwingend notwendige Unterlagen bei der Anmeldung wie Nachweise, Bestätigungen nicht vorgelegt oder kommt die Hundehalter:in den Verpflichtungen des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 nicht nach, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen (§21 Oö. HHG 2024). Die Höhe der Strafe beträgt zwischen € 200,00 und € 7.000,00.

Links

Auf der Seite sichermithund.at finden Sie leicht verständliche und umfassende Informationen zum neuen oberösterreichischen Hundehaltegesetz 2024.

Auf der Seite land-oberoesterreich.gv.at/538095 finden Sie weitere Informationen zum neuen oberösterreichischen Hundehaltegesetz 2024 (Anbieter Alltagstauglichkeitsprüfung, ... ).

Standorte Hundekotbeutelspender Maria Schmolln.png herunterladen (1.05 MB)

Oö_Hundehaltegesetz_2024.pdf herunterladen (0.3 MB)

Hunderatgeber_2022.pdf

Hundeguide_OÖ